1. Der Veranstalter verpflichtet sich volljährige und erfahrene MitarbeiterInnen mit der Begleitung und Beaufsichtigung der Gruppe zu beauftragen. Es ist dabei darauf zu achten, dass ein Schlüssel von 8 minderjährigen Teilnehmern zu einer Begleitperson nicht unterschritten wird. Die Regelungen der Hausordnung sowie die darüber hinaus gleichfalls geltenden Regelungen der Platzordnung des Campingplatzes „Camp Pälitzsee“ sind Bestandteil des Vertrages. Der Veranstalter verpflichtet sich, diese Regelungen einzuhalten. Hausordnung und Platzordnung sind dieser Vereinbarung beigefügt.
2. Sämtliche mit angemieteten Gegenstände, wie Kanus etc. können auf eigene Verantwortung und unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen vom Veranstalter genutzt werden. Der Trägerverein ist bemüht die Kanus etc. zu warten und einsatzbereit zu erhalten, er übernimmt aber ausdrücklich keine Gewähr dafür, dass immer alle mit angemieteten Kanus etc. und deren Zubehör in einwandfreien und verkehrssicheren Zustand vorhanden sind. Der Veranstalter ist verpflichtet hier vor Nutzung eigene Kontrollen durchzuführen.
3. Küchenbenutzung / Selbstverpflegung:
Dem Veranstalter stehen bei Selbstversorgerfreizeiten Kochmöglichkeiten in der Camp-Küche zur Verfügung. Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Der Trägerverein stellt hier auf Anfrage gern Informationen zur Verfügung. Die Selbstverpflegung erfolgt einzig in Verantwortung des Veranstalters. Der Trägerverein übernimmt hier ausdrücklich keinerlei Gewährleistung oder Haftung.
4. Den Hinweisen des technischen Camp-Leiters des Trägerverein, ist Folge zu leisten.
5. Der Veranstalter ist verpflichtet, die Teilnehmer und Begleiter in einer Haftpflichtversicherung zu versichern und diese Versicherung ggf. durch einen geeigneten Beleg vor Antritt der Reise nachzuweisen (beispielsweise durch Vorlage einer Kopie der Versicherungspolice). Erfolgt auf Aufforderung im Vorfeldkein Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung, so kann der Zutritt zum Camp verweigert werden.
6. Der Veranstalter verpflichtet sich, den Wohnwagen ‚Landhaus IV’ nur mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu belegen (siehe Lageplan im Anhang).
7. Der Veranstalter verpflichtet sich vor Beginn des Aufenthaltes eine Kaution zu leisten, die zum Ausgleich ggf. entstandener Schäden oder nicht ausreichender Reinigung bei Abfahrt dient sowie als Sicherheit für die nachträglich zu berechnenden Energiekosten. Die Kaution ist spätestens 8 Wochen vor Beginn des Aufenthaltes zu leisten.
8. Der Veranstalter verpflichtet sich, während des Aufenthaltes entstandene Schäden unverzüglich bei der Camp-Leitung zu melden. Der Trägerverein wird Schäden so schnell wie möglich beseitigen und defekte Geräte etc. ersetzen, soweit dies möglich ist. Ein Anspruch auf sofortigen und gleichwertigen Ersatz hat der Veranstalter jedoch nicht. Eine Minderung des Mietpreises ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
9. Der Trägerverein ist bemüht alle zur Verfügung stehenden Anlagen und Geräte in einem einwandfreien Zustand zu erhalten, eine Haftung des Trägervereins bezüglich der zur Verfügung gestellten Anlage und des Inventars wird ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich möglich ist und nicht ausdrücklich anders geregelt ist. Insbesondere übernimmt der Trägerverein keine Gewähr dafür, dass immer alle Geräte und Anlagen zur Verfügung stehen. Eine Minderung des Mietpreises aufgrund ganz oder teilweise nicht vollständig zur Verfügung stehender Anlagen und Geräte ist ausgeschlossen. Soweit für den Veranstalter die zur Verfügung Stellung bestimmter Anlagen und Geräte unabdingbar ist, sind diese unten besonders zu benennen und deren Vorhandensein während des Aufenthaltes ist vom Trägerverein besonders zu bestätigen.
Im Übrigen erfolgt die Nutzung der Anlage und ihrer Ausstattung durch den Mieter auf eigene Gefahr. Eine Haftung des Vermieters für während des Aufenthaltes selbstverschuldete Schäden des Mieters wird ausgeschlossen.
10. Der Vertrag zwischen Trägerverein und Veranstalter kommt mit Annahme und Gegenzeichnung dieses seitens des Veranstalters unterzeichneten Vertrages durch den Trägerverein zustande. Der Trägerverein wird nach Annahme des Vertragsangebotes eine separate Rechnung über 20 bis 75 % des Mietpreises entsprechend Nr. 11 erstellen, je nachdem, wieviel Zeit zwischen Vertragsschluss und Aufenthaltsbeginn liegen und diese zusammen mit dem gegengezeichneten Vertrag an den Veranstalter senden. Der Rechnungsbetrag ist seitens des Veranstalters innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieser Rechnung als Anzahlung zu leisten ist. Der Restbetrag wird acht Wochen vor Beginn des Aufenthaltes fällig und ist zusammen mit der Kaution gemäß Nr. 7 zu leisten. Liegt der Vertragsschluss weniger als 10 Wochen vor Beginn des Aufenthaltes, wird der volle Mietbetrag einschließlich Kaution in Rechnung gestellt. Kommt der Veranstalter mit der Zahlung in Verzug, so kann der Trägerverein durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Veranstalter von Vertrag zurück treten. Der Trägerverein wird in diesem Falle von seiner Leistungsverpflichtung frei, für den seitens des Veranstalters zu leistenden Schadensersatz gilt die Regelung der Nr. 11 entsprechend. Der Trägerverein ist zudem berechtigt bei unvollständiger Zahlung den Zugang zum Camp zu verweigern.
11. Der Veranstalter kann jederzeit vor Aufenthaltsbeginn von diesem Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts oder der Nichtwahrnehmung des Aufenthaltes kann seitens des Trägervereins Ersatz für die im Vorgriff auf den vereinbarten Aufenthalts erfolgten Aufwendungen verlangt werden sowie der entgangene Gewinn geltend gemacht werden. Aufgrund der praktischen Schwierigkeiten und des organisatorischen Aufwandes einer Einzelabrechnung des dem Trägerverein durch den Rücktritt oder des Nichtantrittes entstandenen Schadens vereinbaren die Parteien hiermit einen pauschalierten Schadensersatzanspruch.
Die Höhe des Schadensersatzanspruches ist dabei abhängig von dem Zeitpunkt des Zuganges der Rücktrittserklärung beim Trägerverein. Der Schadensersatzanspruch beträgt daher bei Zugang der Rücktrittserklärung beim Trägerverein
bis 35 Wochen vor Reiseantritt: 20% bis 29 Wochen vor Reiseantritt: 30% bis 24 Wochen vor Reiseantritt: 40% bis 16 Wochen vor Reiseantritt: 50% bis 10 Wochen vor Reiseantritt: 75% bis 4 Wochen vor Reiseantritt: 95%
des Reisepreises.
Es ist dem Veranstalter ausdrücklich gestattet, den Nachweis zu erbringen, dass ein Schaden des Trägervereins nicht eingetreten ist, oder dieser wesentlich niedriger ist, als die hier vereinbarte Pauschale.
12. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist, der Gerichtsstand Lünen vereinbart.
13. Für Ereignisse höherer Gewalt, die dem Trägerverein die vertragliche Leistung erheblich erschweren oder die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet der Trägerverein nicht. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Feuer, Pandemien, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragsparteien unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten. Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Gleiches gilt, soweit der Trägerverein auf die Vorleistung Dritter angewiesen ist, und sich diese verzögert. Jede Vertragspartei wird alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern. Die von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich anzeigen. Sobald feststeht, dass die höhere Gewalt länger als 6 Monate andauert, ist jede Vertragspartei berechtigt, den Vertrag durch eingeschriebenen Brief zu kündigen.
14. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.